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  • AutorenbildEberhard Kiefer

Straßenbau

Auf einer Anhöhe im Goldersbachtal gelegen, beherrscht die Klosteranlage Bebenhausen den Zugang zum mittleren Schönbuch. Die Rheinstraße verläuft durch die Klosteranlage am Torturm vorbei und weiter, an der Außenseite des inneren Mauerrings entlang, den Hügel hinauf. Nach Verlassen des Klosterareals und Überquerung eines Bachlaufs, führt die Route steil bergauf, bis die Schönbuchebene erreicht wird. Auf diesem Streckenabschnitt noch erhaltene ursprüngliche Pflasterung ergänzt massive Platten dort freiliegender Sandsteinfelsen, in die deutliche Rillen eingeschliffen sind, durch häufiges Befahren verursacht oder auch absichtlich vertieft, um seitliches Abgleiten von Wagenrädern zu verhindern.

Anhand von Inhaltsangaben der im Original handschriftlich und in lateinischer Sprache verfassten Urkunden, können die wesentlichen Schritte der Gründung des Klosters Bebenhausen nachvollzogen werden. Die Rheinstraße wird als "via rheni" erstmals im Jahr 1191 und nochmals im Jahr 1193 unter dieser Bezeichnung im Württembergischen Urkundenbuch erwähnt.

Urkunde aus dem Jahr 1188

Bischof Ulrich von Speyer bestätigt, dass der Tausch der speyrischen Besitzungen in Bebenhausen gegen die Kirche von Meimsheim (Meinboldisheim) und Güter in Weitingen (Wittingen) und Sickingen zwischen ihm und Pfalzgraf Rudolf von Tübingen zum Zweck der Erbauung des Klosters Bebenhausen in Gegenwart und mit Zustimmung des Kaisers Friedrich I. und seines Sohnes, [Kaiser Heinrich VI.], damalige Schutzvögte seiner Kirche, endgültig vollzogen worden sei.

Asperg, 1191 Juli 30 (anno MCXC primo ab incarnatione domini imperante Hainrico Romanorum imperatore III. kalendis Julii)

Pfalzgraf Rudolf von Tübingen (Tuwingen) gewährt dem von dem Prämonstratenser- an den Zisterzienserorden übergegangenen Kloster Bebenhausen die den Vorschriften dieses Ordens entsprechende Befreiung von vogteilichen Lasten, gestattet seinen Dienstleuten, sich ins Kloster aufnehmen zu lassen und dahin Stiftungen zu machen, sichert demselben einen bestimmten Bezirk auf der nordwärts gelegenen Waldfläche des Schönbuchs (Schainbuchs) zu und bewilligt ihm das Beholzigungsrecht zu Brenn- und Bauholz im ganzen Schönbuch sowie das Weiderecht allda, ausgenommen die Schafweide.


In Sandsteinplatte eingeschliffene Rinne

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